Der andere war's...

Mangelhaft ausgeführte Handwerkerarbeiten sollten bei der gemeinsamen Abnahme mit der ausführenden Firma dokumentiert werden. Wenn anschließend der Handwerkerfirma eine Frist zur Nachbesserung gesetzt und eine eventuelle Selbstvornahme angezeigt wird, können nach erfolglosem Fristablauf die Mängel entweder selbst behoben oder ein anderer Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragt werden (§ 637 BGB).

Meistens wird mit der Fertigstellung der Arbeiten auch die Zahlung fällig. Bei mangelhaft ausgeführten Arbeiten kann jedoch ein Teil der Zahlung bis zur Mängelbeseitigung zurückbehalten werden (§ 641 Abs. 3 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht darf aber nicht schikanös ausgeübt werden. Als Faustregel gilt, dass der zurückbehaltene Betrag etwa das Dreifache der voraussichtlichen Reparaturkosten betragen darf (OGH 7 Ob 67/07i).

Um spätere Missverständnisse zu vermeiden, sollten der Gegenseite die Fristsetzung und die Zahlungszurückbehaltung immer schriftlich mitgeteilt werden. Der Zeitraum für die sogenannte Nacherfüllung muss angemessen sein.

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